Seit dem 1. Januar 2011 dürfen 17-Jährige bundesweit völlig legal Auto fahren – allerdings nicht alleine. Das sogenannte „Begleitete Fahren“ erfordert einen eingetragenen Mitfahrer, durch den die Jugendlichen nach und nach zur sicheren und verantwortungsvollen Teilnahme am Straßenverkehr gelangen sollen. Ausschlaggebend für die bundesweite Einführung war ein vom Land Niedersachsen durchgeführter Modellversuch im Jahr 2004, der von der Justus-Liebig-Universität in Gießen wissenschaftlich analysiert wurde. Begleitete Fahranfänger verursachen demnach weniger Unfälle und begehen seltener Verkehrsverstöße als unbegleitete Jungfahrer.
Begleiter – wer darf und wer nicht?
Frühestens möglich ist das Ablegen der praktischen Prüfung einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Nach Bestehen erhalten Fahranfänger eine Prüfbescheinigung, die zusammen mit einem Ausweis als Fahrerlaubnis gilt. Für das begleitete Fahren kann dann eine unbegrenzte Anzahl Begleitfahrer gewählt werden, die mit ihrem Einverständnis als solche namentlich auf dem Schein eingetragen werden. Als Voraussetzung gilt ein Mindestalter der Begleiter von 30 Jahren. Zudem müssen sie selbst seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines Pkw-Führerscheins sein und dürfen maximal einen Punkt im Verkehrszentralregister aufweisen. Darüber hinaus darf die Begleitperson den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn sie mehr als 0,5 Promille Blutalkohol hat oder unter der Wirkung berauschender Mittel steht. Den Sitzplatz im Auto können sich die Mitfahrer aussuchen, denn sie gelten nicht als Fahrlehrer. Deshalb haften sie in der Regel auch im Schadensfall nicht, da sie für Ratschläge nicht haftbar gemacht werden können. Ab dem Ausstellen der Bescheinigung gilt diese bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres, danach muss innerhalb von drei Monaten der reguläre Führerschein bei der Zulassungsstelle abgeholt werden. Wichtig: Der so erworbene Führerschein B17 gilt nur in Deutschland und Österreich, im weiteren europäischen Ausland nicht.
Bußgeld & Co.
Wird die Prüfbescheinigung nicht mitgeführt oder trotz Verlangens nicht ausgehändigt, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € verhängt. Fährt ein minderjähriger Fahranfänger ohne Begleitperson und wird dabei erwischt, erfüllt er damit zwar nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), allerdings wird ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro fällig, zudem ein Punkt im Verkehrszentralregister. Außerdem erfolgen der Widerruf der Fahrerlaubnis, die erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden darf, und eine Verlängerung der Probezeit.