Auch wenn der berüchtigte Stinkefinger seltener als früher zu sehen ist: Beleidigungen auf Deutschlands Straßen – seien es Gesten oder Wörter – gelten als Übel, mit denen die Gerichte regelmäßig zu tun haben. Denn entgegen der Meinung vieler handelt es sich definitiv nicht um Kavaliersdelikte, sondern um Straftaten. So steht im Strafgesetzbuch, § 185: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Jeder sollte daran denken, dass er durch sein Kennzeichen stets eindeutig identifizierbar ist und eine Strafanzeige geschwind im Briefkasten liegen kann. Allerdings sind Beleidigungen sogenannte Antragsdelikte. Nur wenn der Tatbestand der Beleidigung besteht und innerhalb von drei Monaten ein Strafantrag gestellt wird, also eine Anzeige wegen Beleidigung erhoben wird, beginnt das Verfahren.
Aufreger auf deutschen Straßen
Sowohl Fahrzeugführer mit eher ruhigem Temperament als auch schnell Aufbrausende verlieren ihre Haltung, wenn andere sie nötigen, schneiden oder ihnen die Vorfahrt nehmen. Schließlich sorgt das Verkehrsaufkommen auf deutschen Straßen häufig für Stress, einen erhöhten Adrenalinspiegel und damit für ein angegriffenes Nervenkostüm. Ein nichtiger Anlass reicht damit oft aus, um zwei gegnerische Verkehrsteilnehmer vors Gericht zu bringen. Haben beide Streithähne ordentlich ausgeteilt, so ist natürlich eine objektive Beurteilung schwierig – das Verfahren wird in solchen Fällen nicht selten eingestellt.
Teure Entgleisungen
Liegt die Hauptlast einer Beleidigung dagegen bei nur einer Partei, so muss diese sich dafür natürlich verantworten. Im besten Fall kommt der Angeklagte mit der Zahlung einer Geldstrafe an eine gemeinnützige Organisation davon, im schlechtesten Fall kassiert er eine Verurteilung. Dabei gibt es keine festen Regelsätze wie etwa bei Verkehrsverstößen. Die Höhe der Strafe wird je nach Tatumständen an Tagessätzen bemessen, die sich an der wirtschaftlichen Situation des Verurteilten orientieren. So können Unflätigkeiten zwischen 300 und 1.500 Euro kosten. Bei den Gesten ist es ähnlich: Zunge rausstrecken kostet nach aktueller Rechtsprechung zwischen 150 und 300 Euro, einen Vogel zeigen circa 750 Euro, mit der Hand vor dem Gesicht wedeln (Scheibenwischer) 350 bis 1.000 Euro. Zeigt man den Mittelfinger, so ist man je nach Einkommen bei 600 bis sogar 4.000 Euro dabei. Alle Autofahrer sollten sich also darum bemühen, entspannt am Steuer zu bleiben und sich nicht auf Beleidigungen einzulassen.