Fahrtrichtungsanzeiger, so lautet die korrekte Bezeichnung für den kleinen Hebel hinter dem Lenkrad. Im Volksmund als Blinker bezeichnet, soll er anderen Verkehrsteilnehmern signalisieren, was der Fahrzeugführer als Nächstes im Straßenverkehr plant. So weit, so bekannt — zumindest in der Theorie. Denn Untersuchungen des ADAC haben gezeigt, dass nur zwei Drittel aller Autofahrer den Blinker auch tatsächlich benutzen.
Blinker statt Gedankenlesen
Tagtäglich fädeln sich Fahrzeugführer in den Verkehr ein und befolgen im besten Fall die Regeln, die dazu dienen, dass sich die Autos unfallfrei durch Städte und Dörfer und über Autobahnen und Landstraßen schlängeln. Über viele der Vorschriften machen sich Autofahrer keine Gedanken, da sie in Fleisch und Blut übergegangen sind. Anders ist dies beim Blinker, obwohl dieser die einzige Möglichkeit ist, um anderen Verkehrsteilnehmern zu zeigen, welches Manöver im Anschluss geplant ist. So lassen sich Unfälle vermeiden. In der Straßenverkehrsordnung ist klar geregelt, wann der Blinker zu setzen ist. Dort heißt es in § 9: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ Entgegen mancher Annahme gilt das im Übrigen auch für abbiegende Vorfahrtsstraßen.
Das Recht zu überholen?
Während Blinken im Stadtverkehr oftmals Blechschäden verhindert, geht es auf Straßen, auf denen eine hohe Geschwindigkeit erlaubt ist, um viel mehr. Daher sollte besonders auf Autobahnen verstärkt auf die korrekte Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers geachtet werden. Dazu die StVO in § 5 Abschnitt (4a): „Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ Darüber hinaus sollten Autofahrer vor dem Setzen des Blinkers einen Blick in den Seiten- und Rückspiegel werfen. Erst wenn gewährleistet ist, dass kein nachfolgendes Fahrzeug durch das Überholmanöver gefährdet wird, sollte das Vorhaben angezeigt werden. Denn entgegen häufiger Annahme berechtigt das Setzen des Blinkers nicht zum Überholen. Das gilt sowohl für das Aus- als auch für das Einscheren.
Sonderregelung für Busse
Um Fahrgäste zu schützen, gelten für Linien- und Schulbusse besondere Regeln. Halten sie an einer Haltestelle, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nur vorsichtig in Schrittgeschwindigkeit daran vorbeifahren. Zudem muss dieses Manöver rechtzeitig und deutlich mit dem Blinker angekündigt werden. Besteht die Gefahr, Fahrgäste zu behindern, muss der Autofahrer anhalten. Sobald der Busfahrer während der Anfahrt an eine Haltbucht das Warnblinklicht einschaltet, darf der Bus nicht mehr überholt werden. An stehenden Bussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht dürfen Autofahrer vorsichtig und mit ausreichend Abstand vorbeifahren. Es gilt Schrittgeschwindigkeit, übrigens auch für den Gegenverkehr, wenn die Fahrbahnen baulich nicht voneinander getrennt sind.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Nichtnutzen des Blinkers kein Kavaliersdelikt darstellt, da er die eigene Sicherheit sowie die der anderen Verkehrsteilnehmer wahrt. Bei Missachtung droht nicht nur ein Bußgeld, sondern ebenfalls Punkte in Flensburg. Mit einem kleinen Fingerzeig kann also nicht nur eine Verwarnung umgangen, sondern ein Stück zur Sicherheit aller beigetragen werden.