Goldener Mittelweg? Das Gefühl absoluter Freiheit, sowohl über die rechte als auch über die linke Spur entweichen zu können? Für viele Liebhaber des Mittelstreifens ist es oft jedoch eher eine Mischung aus Unsicherheit und Bequemlichkeit, die sie trotz freier Bahnen mittig verharren lässt. Dabei stellen notorische Mittelspurfahrer nicht nur ein großes Ärgernis auf Deutschlands Straßen dar. Oft gefährden sie die Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer, denn durch ihre Fahrweise steigt die Stau- und Unfallgefahr.
Wie in § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, besteht auf zwei- und dreispurigen deutschen Fernstraßen grundsätzlich ein Rechtsfahrgebot. Allerdings bedeutet das nicht automatisch ein Verbot für langes Fahren auf der mittleren Spur, denn die StVO erlaubt durchaus das durchgängige Befahren des mittleren Fahrstreifens – aber nur unter der Voraussetzung, dass zumindest „hin und wieder“ rechts davon ein Fahrzeug fährt. Der Gesetzgeber schreibt also nicht vor, dass jede Lücke genutzt wird, die rechts auftaucht. Entscheidend ist, dass Mittelspurfahrer keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Ist abzusehen, dass schon bald der nächste Wagen auf der rechten Spur überholt werden kann, dürfen sie auf dem mittleren Fahrstreifen bleiben.
Aber Verstöße können gefährlich werden: Der Verkehrsfluss gerät ins Stocken, konzentriert sich auf die linke Seite und dreispurige Strecken werden faktisch zweispurig. In der Folge steigen Staurisiko und Unfallgefahr. Nachfolgende Fahrer müssen auf die linke Spur ausweichen – hier herrscht aber meist ein deutlich höheres Tempo – oder abbremsen. Entscheiden sie sich für ein Überholmanöver über die rechte Spur begehen sie selbst eine Ordnungswidrigkeit und sorgen ebenfalls für eine erhöhte Unfallgefahr. In jedem Fall greifen Mittelspurfahrer in den Fahrfluss anderer Verkehrsteilnehmer ein und gefährden sie.
Wer ohne Überholabsicht dauerhaft mittig fährt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Etwas differenzierter sieht der Gesetzgeber den widerrechtlichen Überholvorgang auf der rechten Spur: Innerhalb geschlossener Ortschaften werden 30 Euro fällig, außerhalb geschlossener Ortschaften mit Unfallfolge sind es schon 145 Euro und 1 Punkt in Flensburg.